FAQs für Eltern
20.05.2011
Was ist Kindertagespflege?
Kindertagespflege ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern im Alter bis einschließlich 13 Jahren durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater. In der Regel findet sie im Haushalt der Betreuungsperson statt.
Möglich ist auch eine Betreuung in Ihrem Haushalt; diese Betreuungsform wird allerdings häufig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Davon ist zumindest dann auszugehen, wenn Sie selbst direkt Geldleistungen an die Tagespflegeperson zahlen.
Wenn Sie sich für eine Berufstätigkeit, Ausbildung oder ein Studium entscheiden, sollten Sie rechtzeitig überlegen, welche Betreuungsform Sie für Ihr Kind möchten.
Die Suche nach einer geeigneten Tagesmutter oder einem geeigneten Tagesvater braucht Zeit, ebenso wie die Eingewöhnung Ihres Kindes in eine andere Familie. Kindertagespflege ist nicht nur eine Alternative zur Kinderkrippe. Sie kann auch die Lösung für Sie sein, wenn Öffnungszeiten des Kindergartens nicht mit Ihren Arbeitszeiten übereinstimmen oder Ihr Kind nach der Schule Betreuung benötigt.
Erkundigen Sie sich beim Jugendamt vor Ort über eine mögliche Förderung.
Die Betreuungszeiten sowie alle anderen Absprachen treffen Sie mit der Tagespflegeperson. Die Tagesmutter bzw. der Tagesvater benötigt für die Betreuung im Regelfall eine Erlaubnis vom Jugendamt. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Tagesmutter/der Tagesvater geeignet ist, über kindgerechte Räumlichkeiten und über besondere Kenntnisse in der Kindertagespflege verfügt.
Die Betreuung in Kindertagespflege ist auf maximal fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder beschränkt.
Wie finde ich eine/n Tagesmutter/-vater?
Sie haben, wie auch die Tagesmutter/der Tagesvater, die Möglichkeit, sich bei Ihrem Jugendamt oder dem Fachdienst für Kindertagespflege in Ihrer Nähe beraten zu lassen.
Das Jugendamt übernimmt die Aufgabe entweder selbst, oder die Kindertagespflegevermittlung ist als Aufgabe an einen Verein oder freien Träger der Jugendhilfe übertragen. Das Jugendamt kann Ihnen hierzu Auskunft geben.
Mittlerweile gibt es in vielen Städten und Landkreisen einen Fachdienst für Kindertagespflege (Vermittlungsstelle, Tagespflegebörse, Tagespflegeprojekt, Tagesmüttervermittlung etc.) der bei der Suche behilflich ist.
Fachkräfte stehen für Information, Beratung und Vermittlung zur Verfügung. In der Regel bekommen Sie mehrere Adressen von Tagespflegepersonen genannt, unter denen Sie dann auswählen können. Fragen Sie nach, welche Qualifizierungen die Tagespflegepersonen vorzuweisen haben. Nach einem persönlichen Gespräch mit der vermittelten Kindertagespflegeperson entscheiden Sie und auch die Betreuungsperson, ob eine Vereinbarung zustande kommt.
Die Jugendämter sind seit Anfang 2005 verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen zu entwickeln und vorzuhalten. Was unter bedarfsgerecht zu verstehen ist, ist für Kinder unter 3 Jahren im Rahmen eines Kriterienkatalogs gesetzlich geregelt. Danach ist ein Kind, das das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder wenn die Erziehungsberechtigten bzw. der allein erziehende Elternteil erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in Schul- oder Hochschulausbildung oder einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen. Ab August 2013 besteht ein Anspruch auf frühkindliche Förderung für alle Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres.
Es kann davon ausgegangen werden, dass künftig vermehrt öffentlich geförderte Plätze in Kindertagespflege angeboten werden. Sie sollten deshalb – soweit Sie an einem öffentlich geförderten Tagespflegeplatz für Ihr Kind interessiert sind – beim zuständigen Jugendamt nachfragen. Wird die Förderung übernommen, zahlt das Jugendamt eine Geldleistung an die Tagespflegeperson, die eine Erstattung der Kosten der Tagespflegeperson für den Sachaufwand sowie einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (Erziehung, Bildung und Betreuung) enthält. Außerdem werden der Tagespflegeperson in diesem Rahmen die Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung voll und die Aufwendungen zu einer angemessenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte erstattet.
Wie viele Kinder dürfen in einer Kindertagespflegestelle betreut werden?
Eine Tagespflegeperson kann bis zu maximal 5 familienfremde Kinder gleichzeitig betreuen. Sie bedarf im Regelfall einer Erlaubnis des Jugendamts. In der Erlaubnis kann die Anzahl der Kinder, die die jeweilige Tagespflegeperson betreuen darf, im Einzelfall auch auf weniger als 5 Kinder beschränkt werden.
Auf was muss ich bei der Auswahl achten?
Generell sollten Sie darauf achten, dass die Tagesmutter/der Tagesvater im Besitz einer gültigen Erlaubnis des Jugendamts ist. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass die Eignung und Qualifizierung der Tagesmutter/des Tagesvaters in einem gewissen Umfang überprüft wurde. Dies allein ist jedoch keine Gewähr für ein gutes, vertrauensvolles Betreuungsverhältnis; hierbei kommt es vielmehr auch auf die gute Zusammenarbeit auf beiden Seiten an.
Deshalb sollten Sie sich zunächst einmal darüber klar werden, was Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes besonders wichtig ist:
• Möchte ich, dass mein Kind in der Tagespflegefamilie mit anderen Kindern betreut wird, oder ist es mir lieber, wenn die Tagesmutter/der Tagesvater ausschließlich Zeit für mein Kind hat?
• Würde ich eine Tagesmutter/einen Tagesvater – auch im Hinblick auf die u.U. höheren Kosten - gegebenenfalls auch anstellen?
• Darf mein Kind tagsüber fernsehen?
• Lege ich Wert auf eine bestimmte Ernährung?
• Stören mich Haustiere in der Tagespflegefamilie?
• Soll die Tagesmutter/der Tagesvater Erfahrung in Kinderbetreuung mitbringen?
• Wünsche ich mir einen Garten oder eine Spielfläche im Freien für mein Kind?
Grundsätzlich gilt: Viel Ärger und Unzufriedenheit können vermieden werden, wenn Sie bereits vor Beginn der Kindertagespflege möglichst viele Einzelheiten mit der Betreuungsperson besprechen. Sie können die wichtigsten Punkte bereits am Telefon klären und so eine Vorauswahl treffen.
Nehmen Sie sich viel Zeit für das erste persönliche Gespräch und sprechen Sie offen über Ihre Vorstellungen. Das Gespräch sollte bei der Tagesmutter/dem Tagesvater stattfinden, damit Sie die Umgebung, in der Ihr Kind betreut werden soll, erleben. Beziehen Sie Ihr Kind entsprechend seinem Alter mit ein.
Vergessen Sie nicht, auch die organisatorischen Bedingungen einer möglichen Zusammenarbeit abzuklären. Dazu gehören: Bring- und Abholzeiten des Kindes, Eingewöhnung, Bezahlung, Urlaubspläne und Vertretung, Krankheit (Arztbesuche mit dem Kind, Medikamente…), Versicherungen.
Gibt es vertragliche Regelungen/Verträge?
Wenn Sie sich geeinigt haben, sollten Sie die Vereinbarung schriftlich festhalten. Erfolgt die Förderung über das Jugendamt wird u. U. bereits dort ein Vordruck vorgehalten. Vordrucke erhalten Sie aber ggf. auch bei der Tagespflegevermittlungsstelle, Beratungsstellen in ihrer Nähe oder fordern Sie ein Vertragsexemplar beim Hessischen Kindertagespflegebüro an.
Was im Einzelnen vertraglich geregelt sein sollte, hängt – falls eine Förderung seitens des Jugendamtes erfolgt - u. a. von den Regelungen des zuständigen Jugendamtes ab. Unter Umständen sind finanzielle Fragen, Urlaubs- und Vertretungsregelungen dort bereits geklärt. Als wichtige Regelungen kommen insgesamt in Betracht: Betreuungsort und –zeit, Betreuungshonorar/Geldleistung, Urlaubs- und Ausfallzeiten, eventuelle Vertretungen, Kündigungsfristen, Versicherungen, individuelle Absprachen
Was ist, wenn die Tagesmutter / der Tagesvater krank ist?
Im Rahmen der Jugendhilfe sind die Jugendämter seit Anfang des Jahres 2005 verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson andere Betreuungsmöglichkeiten sicherzustellen. Entsprechende Netzwerke sind jedoch noch in der Entwicklung und nicht flächendeckend verfügbar. Häufig müssen Sie daher noch bei Ausfall der Tagesmutter/des Tagesvaters selbst für die Betreuung Ihrer Kinder Sorge tragen. Es ist ratsam, diese Frage bereits zu Beginn des Betreuungsverhältnisses zu klären.
Haben Sie die Tagespflegeperson angestellt, müssen Sie deren Gehalt auch im Krankheitsfall bis zu einer gewissen Dauer weiterzahlen.
Selbständig tätige Tagespflegepersonen haben dagegen keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Erfolgt die Förderung über das Jugendamt, wird die Geldleistung u. U. bei kurzfristigen Ausfällen weitergezahlt.
Was ist, wenn die Tagesmutter / der Tagesvater in Urlaub geht?
Der Urlaub sollte zwischen Tagespflegepersonen und Eltern frühzeitig abgesprochen werden. Bei Förderung über das Jugendamt gibt es hierüber vor Ort eventuell bestimmte Regelungen. Es ist zu empfehlen, die Urlaubszeiten gemeinsam festzulegen. Werden keine anderen Vereinbarungen getroffen und stehen vor Ort keine Netzwerke zur Verfügung, sind Sie in der Zeit, in der die Tagespflegeperson in Urlaub ist, für die Betreuung verantwortlich.
Ist die Tagespflegeperson im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, hat sie Anspruch auf (bezahlten) gesetzlichen Mindesturlaub und Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen.
Mit selbstständig tätigen Tagespflegepersonen können Sie – falls keine Förderung über das Jugendamt erfolgt - vertragliche Regelungen treffen, ob und in welchem Umfang das Betreuungshonorar während des Urlaubs weitergezahlt wird.
Wie viel kostet eine Pflegestelle?
Erfolgt eine Förderung über das Jugendamt, werden dort für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege Kostenbeiträge erhoben, die u. U. von der Höhe Ihres Einkommens abhängig sind. Können Sie die Kostenbeiträge auf Grund Ihres geringen Einkommens nicht oder nicht vollständig tragen, kann Ihnen auf entsprechenden Antrag und Nachweis der Kostenbeitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.
Erfolgt die Förderung über das Jugendamt, ist die Höhe der Geldleistungen, die das Jugendamt an die Tagespflegeperson zahlt, bereits geregelt. Zuzahlungen von Ihrer Seite an die Tagespflegeperson sind in diesen Fällen in der Regel nicht vorgesehen, u. U. – je nach Vereinbarung mit dem Jugendamt – sogar nur in besonderen Fällen gestattet.
Das Angebot richtet sich vor allem an Eltern oder Alleinerziehende, die ein Kind unter 3 Jahren haben und die o.g. Bedarfskriterien erfüllen. Solange allerdings nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Vergabe der neu geschaffenen Plätze zunächst an Kinder, deren Wohl nicht gesichert bzw. deren Eltern bzw. der allein erziehende Elternteil eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen.
Wird das Kind über das örtliche Jugendamt gefördert, liegen die Stundensätze zwischen 2,00 und 5,50 Euro. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Jugendamt.
Erfolgt keine Förderung über das Jugendamt, vereinbaren Sie die Höhe des Betreuungshonorars direkt mit der Tagesmutter/dem Tagesvater. Als Orientierung kann Ihnen der von Ihrem Jugendamt bezahlte Tagespflegesatz dienen. Die Preise pro Betreuungsstunde in Hessen liegen zwischen 3,00 Euro und 7,00 Euro brutto. Eventuell zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge sind in diesem Fall von selbstständig tätigen Tagespflegepersonen allein zu leisten; eine Erstattung ist nicht vorgesehen.
In welchem Alter werden die Kinder betreut?
Die Kinder sind zwischen 0 – 13 Jahre alt.
Was ist, wenn in der Kindertagespflege etwas passiert?
Unter bestimmten Umständen sind die in Kindertagespflege betreuten Kinder - wie auch Kindergarten- und Schulkinder - über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Voraussetzung ist, dass die Eignung der Tagespflegeperson durch das Jugendamt festgestellt wurde. Das Jugendamt überprüft dabei die Kriterien des § 23 SGB VIII, d.h. es wird geprüft, ob sich die Tagespflegeperson durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnet und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Sie soll außerdem in der Regel über eine Qualifizierung in der Kindertagespflege verfügen.
Ist die Eignung durch das Jugendamt festgestellt, sind die Kinder bei Unfällen während der Tagespflegetätigkeit und bei sog. Wegeunfällen (Bringen und Abholen der Kinder) versichert (in Hessen bei der Unfallkasse Hessen). Eine Anmeldung der Kinder ist nicht erforderlich; die Kosten trägt das Land.
Ist ein Unfall in diesem Rahmen passiert, ist dieser umgehend bei der Unfallkasse Hessen zu melden, und zwar entweder unter www.ukh.de oder per Telefon unter 069-29972-440.
Die Tagespflegeperson übernimmt mit der Betreuung eines Kindes die Aufsichtspflicht und die damit verbundenen haftungsrechtlichen Konsequenzen. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass weder dem Kind selbst oder Dritten ein Schaden durch das Verhalten der Kinder entsteht.
Entsteht ein Schaden durch ein aufsichtsbedürftiges Kind, wird vermutet, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Die Tagespflegeperson muss dann beweisen, dass dies nicht der Fall ist bzw. der Schaden auch so entstanden wäre.
Die Tagespflegeperson sollte dieses Risiko unbedingt durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung absichern. Dies ist auch in Ihrem Interesse, da ein Schadensfall rasch an die finanziellen Grenzen der Tagespflegeperson führt, dieses Risiko durch ein Versicherungsunternehmen aber aufgefangen werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht (z.B. weil die Eignung der Kindertagespflegeperson nicht durch das Jugendamt überprüft bzw. festgestellt wurde).
Ein Kind unter 7 Jahren haftet generell nicht für einen von ihm angerichteten Schaden; ebenso können Kinder unter 10 Jahren für fahrlässig herbeigeführte Schadensfälle im motorisierten Straßenverkehr in der Regel nicht haftbar gemacht werden (fehlende Deliktsfähigkeit).
Ansonsten kommt die Haftung des Kindes selbst in Betracht, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit in sein Handeln hatte. Aus diesem Grund ist auch für Sie eine Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich empfehlenswert. Neben der Haftpflicht der in Ihrem Haushalt lebenden Kinder sichert sie die Ihnen selbst obliegende Aufsichtspflicht ab.
Schäden, die ein nicht deliktsfähiges Kind (s.o.) im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, sind im Regelfall nicht versicherbar. Das Kind selbst haftet nicht, die Tagespflegeperson kann keine Eigenschäden geltend machen. Vereinzelt wird allerdings berichtet, dass mittlerweile die Absicherung von Schäden im Haushalt der Tagespflegeperson bis zu einer gewissen Höhe von einzelnen Versicherungsunternehmen angeboten wird.
Kann eine Tagespflegeperson fest angestellt werden ?
Eine Tagespflegeperson, die zu Ihnen in den Haushalt kommt, Ihre Kinder dort betreut und von Ihnen Geldleistungen erhält, wird meist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, d.h. sie wird fest angestellt. Die Anstellung kann sowohl im Rahmen eines Minijobs (Arbeitsentgelt nicht mehr als 400.- € monatlich) als auch im Rahmen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Stellen Sie die Tagespflegeperson im Rahmen eines Minijobs an, müssen Sie die Meldung im Rahmen des sog. Haushaltsscheckverfahrens bei der Knappschaft Bahn-See / Minijobzentrale, die alles weitere veranlasst, einreichen.
Die Minijobzentrale erhebt im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens im Regelfall folgende Beiträge:
- Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, falls eine gesetzliche Krankenversicherung besteht (5 %)
- Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (5 %),
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (1,6 %)
- Pauschsteuer, falls keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird (2 %)
- Umlage U 1 und U 2 (0,74 %)
Für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ist im Regelfall die Krankenkasse der Tagespflegeperson die zuständige Meldestelle.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (auch eines Minijobs) hat die Tagespflegeperson u.a. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Anspruch auf (bezahlten) gesetzlichen Mindesturlaub.
Was ist bei der Eingewöhnungsphase/ Ablösungsphase zu beachten?
Die Eingewöhnungsphase ist für ein Kleinkind die Zeit, in der es Beziehung zur Tagesmutter/Tagesvater aufbauen kann. Die Anwesenheit der Mutter/des Vaters dabei schafft einen geschützten Raum, in dem sich das Kind sicher fühlt und auf die Betreuungsperson zugehen kann.
Erfahrungsgemäß ist ein Zeitraum von 6 bis 14 Tagen, manchmal auch von 3 Wochen nötig. Das Tempo bestimmt Ihr Kind.
Die ersten Tage sollten Sie jeweils ein paar Stunden mit dem Kind bei der Tagesmutter/dem Tagesvater verbringen. Ziehen Sie sich langsam zurück, die Betreuungsperson sollte dem Kind gleichzeitig unaufdringlich Kontakt anbieten, mit ihm spielen, es füttern und wickeln.
Dann versuchen Sie eine erste kurze Trennung. Verlassen Sie die Wohnung für eine Stunde. Spielt Ihr Kind weiter, hat es die Tagesmutter/den Tagesvater als „sichere Basis“ akzeptiert. Wenn nicht, sollten Sie einige Tage bis zum nächsten Versuch vergehen lassen.
Planen Sie die Eingewöhnungsphase mit der Tagesmutter/dem Tagesvater, sie ist die erste Gelegenheit für eine gute Kooperation.
Ist die Eingewöhnungsphase gelungen, kann es trotzdem sein, dass Ihr Kind anfangs bei der Trennungssituation weint und protestiert. Das passiert auch noch manchmal im Kindergarten.
Die Auswirkungen der Ablösung von der Tagespflegefamilie hängen zusammen mit der Dauer, dem Alter des Kindes und den entstandenen Beziehungen auch zu anderen Kindern in der Tagespflegefamilie. Sie sind in jedem Fall anders zu bewerten, als wenn das Kind aus einer Krippe, einem Kindergarten oder Hort wechselt.
Nehmen Sie Rücksicht auf die Beziehungswünsche Ihres Kindes. Vielleicht lässt es sich einrichten, dass Ihr Kind die Tagesmutter manchmal besucht oder die Freunde, die es in der Zeit gefunden hat, einladen darf, wenn es das möchte.
Ein plötzlicher Abbruch entstandener Bindungen ist in jedem Fall die schlechteste Lösung.
Literaturtipp: Laewen, Hans-Joachim; Andres, Beate; Hedervari, Eva: Ohne Eltern geht es nicht. Die Eingewöhnunmg von Kindern in Krippen und Tagespflegestellen, 3., erweiterte Aufl. - Neuwied/Berlin, Luchterhand, 2000, ISBN 3-472-03874-8
Quelle: Hessisches KinderTagespflegeBüro
FAQ_Eltern_Mai 2011 [0.02 MB ]