FAQs für Tagesmütter/väter
20.05.2011
Gibt es den Beruf Tagesmutter/-vater?
Ein anerkanntes Berufsbild der Tagesmutter/des Tagesvaters mit einheitlichen Regelungen zu Aus- und Weiterbildung und Anerkennung der erworbenen Qualifikationen gibt es derzeit in der Bundesrepublik noch nicht. Erste Entwicklungen zu einem Berufsbild sind jedoch eingeleitet; so wird z. B. seit dem Jahr 2005 von Tagespflegepersonen ein gewisses Maß an Qualifizierung gefordert. Ohne ausreichende Qualifizierung wird eine Tagesmutter/ein Tagesvater künftig die – seit Oktober 2005 im Regelfall erforderliche – Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht mehr erhalten. Die Förderung in Kindertagespflege (u. a. Zahlung einer laufenden Geldleistung) durch die Jugendämter wird ebenfalls nur bei entsprechender Eignung und Qualifizierung der Tagesmutter/des Tagesvaters erfolgen.
Tagesmütter und– väter, die bereits seit einem längeren Zeitraum erfolgreich tätig sind, aber noch keinen Qualifizierungskurs besucht haben, können u. U. ihre Qualifizierung auf Grund ihrer bisher erfolgreichen Tätigkeit „in anderer Weise“ nachweisen, sollten jedoch eine Aufbau- bzw. Weiterqualifizierung anstreben. Der Bezug hessischer Landesfördermittel ist nur unter Nachweis eines bestimmten Mindestumfangs an Qualifizierung möglich.
Die Tätigkeit als Tagespflegeperson wird in der Regel als eine selbstständige Tätigkeit, entweder vorübergehend in der Phase, in der eigene Kinder klein sind oder aber auch längerfristig ausgeübt.
Gibt es Regelungen über den Umfang von Fortbildungen in Hessen?
Es gibt noch keine einheitlichen verbindlichen Regelungen. Der Bundesverband für Kindertagespflege e. V. und das Hessische Kindertagespflegebüro empfiehlt für die Fortbildung die Umsetzung des Curriculums des Deutschen Jugendinstituts für Tagespflegepersonen von 160 Unterrichtsstunden.
In Hessen ist eine Grundqualifizierung von mindestens 45 Unterrichtsstunden und ein erste Hilfe Kurs am Kleinkind zu absolvieren und Voraussetzung für eine Landesförderung. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Anforderungen an Umfang und Inhalte der Qualifizierung zukünftig erhöhen werden. Einzelne Jugendämter stellen bereits höhere Anforderungen an die Qualifizierung. Informationen erteilen die einzelnen Jugendämter vor Ort.
Gibt es eine Ausbildung zur Tagesmutter?
Bis jetzt gibt es noch keine einheitlichen Regelungen. Projekte, Vereine, Erwachsenenbildungsinstitutionen und Jugendämter bieten vor Ort Kurse von unterschiedlicher Dauer an. Je nach Ort werden Vorbereitungs-, Grund- und Aufbaukurse oder begleitende Qualifizierungen angeboten. Informieren Sie sich, was es in Ihrer Nähe gibt.
Wie werde ich Tagesmutter?
Erkundigen sie sich, wo der nächste Fachdienst in Ihrer Nähe ist. Dort können Sie sich beraten lassen und über Fortbildungsangebote informieren.
Wenn Sie sich für die Aufnahme eines Tageskindes interessieren, sollten Sie zunächst mit Ihrer Familie über Ihr Vorhaben sprechen. Ihre Familie sollte Ihrem Vorhaben zustimmen.
Im Regelfall benötigen Sie für die Tagespflegetätigkeit eine Erlaubnis. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist das Jugendamt des Bezirks, in dem Sie wohnen. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wird geprüft, ob Sie als Tagesmutter/Tagesvater geeignet und qualifiziert sind und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Außerdem wird im Regelfall die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses von Ihnen selbst und den in Ihrem Haushalt lebenden (über 18jährigen) Personen verlangt.
Welche Voraussetzungen brauche ich als Tagesmutter?
• Sie haben Freude an der Erziehungsaufgabe und am Umgang mit Kindern
• Sie haben Erfahrung in der Erziehung eigener oder anderer Kinder
• Sie sind offen, tolerant und kooperativ gegenüber der Familie des Tageskindes
• Sie sind zuverlässig, fit, flexibel, belastbar
• Sie haben Freude am Organisieren
• Sie verfügen über geeignete Räumlichkeiten, eine kinderfreundliche Umgebung
• Sie besitzen Einfühlungsvermögen
• Sie sind offen für pädagogische Fragen und Reflexion
• Sie haben bereits Qualifizierungskurse besucht bzw. sind bereit, diese zu absolvieren
Wie viele Kinder dürfen in einer Tagespflegestelle betreut werden?
Eine Tagespflegeperson kann laut Gesetz bis zu fünf familienfremde Kinder gleichzeitig betreuen.
Eine Erlaubnis des zuständigen Jugendamtes ist im Regelfall erforderlich. In der Erlaubnis kann die Zahl der Kinder im Einzelfall beschränkt werden.
Wo liegt der Unterschied zwischen Kinderfrau und Tagesmutter?
Als sog. „Kinderfrauen“ werden landläufig diejenigen bezeichnet, die Kinder im Haushalt der Familie betreuen. Der Begriff „Kinderfrau“ lässt zwar darauf schließen, dass es sich bei den Personen im Regelfall um Frauen handelt. Vereinzelt sind jedoch auch Männer in diesem Bereich tätig.
Tagesmütter/Tagesväter werden meist diejenigen genannt, die Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen, wobei der Begriff „Tagespflegeperson“ oftmals auch als geschlechtsneutraler Oberbegriff für beide Formen eingesetzt wird.
Kann eine Tagespflegeperson fest angestellt werden?
Von einer Festanstellung bei den Eltern des Kindes wird meist dann auszugehen sein, wenn Sie in den Haushalt der Familie gehen, die Kinder dort betreuen und die Finanzierung nicht ausschließlich über öffentliche Mittel erfolgt.
Bei Tagespflegetätigkeit im eigenen Haushalt wird im Regelfall eine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Ein Arbeitsverhältnis mit den Eltern der Kinder kommt bei dieser Form in der Regel nur dann in Betracht, wenn Sie lediglich für eine Familie tätig sind, d.h. ein oder mehrere Kinder einer Familie betreuen und die Finanzierung nicht ausschließlich über öffentliche Mittel erfolgt.
Kann die Tagespflegetätigkeit auch als Minijob ausgeübt werden?
Die Tagespflegetätigkeit kann auch als Minijob (geringfügige Beschäftigung) ausgeübt werden. Das Arbeitsentgelt darf in diesem Fall nicht mehr als 400.- € monatlich betragen. Da die Eltern als Arbeitgeber lediglich Pauschalbeiträge abführen, besteht – mit Ausnahme der Unfallversicherung – kein bzw. kein ausreichender Versicherungsschutz.
Gibt es vertragliche Regelungen / einen Vertrag?
Ja. Wir empfehlen, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Insbesondere wenn keine Förderung über das Jugendamt erfolgt, ist ein Vertrag mit den Eltern erforderlich. Erfolgt die Förderung über das Jugendamt und erhalten Sie die Geldleistung vom Jugendamt, ist zu prüfen, inwieweit darüber hinaus Vereinbarungen mit den Eltern erforderlich sind. U. U. hält das Jugendamt bereits Vereinbarungen vor. Erkundigen Sie sich bei den Jugendämtern oder Beratungsstellen in Ihrer Nähe oder fordern Sie ein Vertragsexemplar beim Hessischen KinderTagespflegebüro an.
Geregelt werden sollte unter anderem: Betreuungsort und –zeit, Betreuungshonorar/Geldleistung, Urlaubs- und Ausfallzeiten, eventuelle Vertretungen, Kündigungsfristen, Versicherungen, individuelle Absprachen
Was passiert, wenn Sie krank werden und Ihre Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben können?
Im Rahmen der Jugendhilfe sind die Jugendämter seit Anfang des Jahres 2005 zwar verpflichtet, für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson andere Betreuungsmöglichkeiten sicherzustellen. Entsprechende Netzwerke sind jedoch noch nicht flächendeckend vorhanden bzw. müssen noch entwickelt werden.
In der Regel müssen daher weiterhin die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder Sorge tragen.
Sind Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Einige Jugendämter haben Regelungen zu kurzfristigen Ausfallzeiten getroffen. U. U. wird die Geldleistung über einen bestimmten Zeitraum weitergezahlt.
Gibt es eine Urlaubsregelung, einen Urlaubsanspruch?
Der Urlaub sollte zwischen Tagespflegepersonen und Eltern frühzeitig abgesprochen werden. Es ist zu empfehlen, die Urlaubszeiten gemeinsam festzulegen.
Werden keine anderen Vereinbarungen getroffen und stehen vor Ort keine Netzwerke zur Verfügung, sind die Eltern in der Zeit, in der Sie in Urlaub sind, für die Betreuung verantwortlich.
Sind Sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig, haben Sie einen Anspruch auf den (bezahlten) gesetzlichen Mindesturlaub.
Einige Jugendämter haben Regelungen zu Urlaubs- und Ausfallzeiten getroffen. Erfolgt die Förderung über das Jugendamt, erhalten Sie dort entsprechende Informationen.
Selbstständig Tätige, die das Betreuungshonorar direkt von den Eltern erhalten, können vertraglich regeln, ob und in welchem Umfang das Betreuungshonorar während des Urlaubs weitergezahlt wird.
Wie viel kann man verdienen?
Wird ein Kind über das örtliche Jugendamt gefördert, liegen die Stundensätze zwischen 2,00 Euro und 5,50 Euro; mit einer Erhöhung ist allerdings seit dem Wegfall der Steuerfreiheit zu rechnen. Hinzu kommen die Übernahme der Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie u. U. die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Betreuungshonorare von privater Seite sind i. d. R. höher; sie liegen - regional unterschiedlich - etwa zwischen ca. 3 Euro und 7 Euro brutto pro Stunde. Grundsätzlich wird das Honorar zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern vereinbart. Eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt bei selbstständig tätigen Tagespflegepersonen in diesen Fällen nicht.
In welchem Alter sind die Kinder?
Die Kinder sind zwischen 0 – 13 Jahre
Muss ich die Einnahmen aus der Tagespflegetätigkeit versteuern?
Die Gelder, die Sie für die Kindertagespflegetätigkeit erhalten, sind unabhängig von Ihrer Herkunft zu versteuern. Die bis Ende 2008 bestehende Steuerfreiheit der Geldleistungen der Jugendämter gilt ab 2009 nicht mehr.
Bei selbstständig tätigen Tagesmüttern und –vätern ist nur der Gewinn, den Sie im Rahmen einer sog. Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, steuerlich relevant. Zur Vereinfachung stehen im Tagespflegebereich Betriebsausgabenpauschalen zur Verfügung. Die Betriebsausgabenpauschale beträgt 300.- € pro Kind und Monat bei Ganztagsbetreuung und ist bei Teilzeitbetreuung anteilig zu berechnen.
Sind Sie im Minijob bei den Eltern angestellt, können die Eltern die Pauschsteuer in Höhe von 2 % abführen. In diesem Fall trifft Sie selbst keine Steuerpflicht.
Ansonsten gilt in Arbeitsverhältnissen das Lohnsteuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte.
Ob und wie viel Steuern tatsächlich zu zahlen sind, hängt stark vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beurteilt werden.
Was muss ich hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung beachten?
Wenn Sie beitragsfrei in der Familienversicherung versichert sind, können Sie dies bleiben, solange Sie nicht hauptberuflich selbständig tätig sind und Ihr Gesamteinkommen einen bestimmten Rahmen nicht übersteigt. Für angestellte Tagespflegepersonen im Minijob beträgt diese Gesamteinkommensgrenze monatlich 400.- €, für selbstständig Tätige monatlich 365.- € (2011).
Die Kindertagespflegetätigkeit wird grundsätzlich als nicht hauptberufliche Tätigkeit gewertet, wenn nicht mehr als bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig in Kindertagespflege betreut werden.
Steht Ihnen die Familienversicherung nicht oder nicht mehr zur Verfügung, haben Sie die Möglichkeit, sich u. U. bei einer gesetzlichen Krankenkassen freiwillig oder in einer privaten Krankenkasse zu versichern.
In der privaten Krankenversicherung werden die Beiträge im Regelfall nach Alter und Geschlecht bemessen; wird der sog. Basistarif gewählt, findet keine Gesundheitsprüfung statt. Es dürfen in diesem Tarif weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge erfolgen. Die privaten Krankenkassen können Personen, denen grundsätzlich die private Krankenversicherung offensteht, ab 2009 in diesem Tarif nicht mehr abweisen.
Die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse steht Ihnen unter bestimmten Umständen offen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der gesetzlichen Versicherungspflicht mindestens 24 Monate bzw. unmittelbar vor dem Ausscheiden zwölf Monate versichert waren.
Die freiwillige Versicherung ist auch dann möglich, wenn Ihre Familienversicherung erlischt.
Freiwillig Versicherte entrichten Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Liegt Ihr Einkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 851,67€ (2011), zahlen Sie u. U. einen Mindestbeitrag in Höhe 14,9 % der Mindestbemessungsgrundlage (ca. 127.- €). Hinzu kommt die Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % bzw. 2,2 %.
Liegt Ihr Einkommen oberhalb der Mindestbemessungsgrundlage, wird das tatsächliche Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner nicht ebenfalls Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist. In diesem Fall wird das Einkommen des Partners zum Teil mit angerechnet. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung über die Höhe der zu erwartenden Beiträge.
Die Kindertagespflege wird auch im Bereich der freiwilligen Versicherung für eine Übergangszeit bis 2013 als nicht hauptberufliche Tätigkeit eingestuft, solange nicht mehr als bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder in Kindertagespflege betreut werden.
Im Arbeitsverhältnis besteht – mit Ausnahme des Minijobs – Versicherungspflicht; in diesem Fall wird die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages vom Arbeitgeber getragen.
Beziehen Sie Geldleistungen vom Jugendamt, wird Ihnen die Hälfte der Beiträge zu einer nachgewiesenen angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Über Voraussetzungen und Höhe der Erstattung informiert Sie das Jugendamt.
Was muss ich hinsichtlich der Rentenversicherung beachten?
Sind Sie bei der Familie angestellt sind, unterliegen Sie – sofern es sich nicht nur um einen Minijob mit einem Arbeitsentgelt bis 400.- € handelt – der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie mehr als nur geringfügig selbständig tätig sind. In diesen Fällen sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu melden. Um zu vermeiden, dass der (hohe) gesetzliche Regelbeitrag erhoben wird, sollte in diesem Fall unbedingt die einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt werden.
Bei Antrag auf einkommensgerechte Beitragszahlung beträgt der Beitrag 19,9 % des Arbeitseinkommens. Ein Nachweis des Arbeitseinkommens erfolgt im Regelfall mithilfe des Einkommenssteuerbescheids, der Grundlage der Beitragsberechnung bleibt, bis ein neuer Bescheid vorgelegt wird. Liegt das laufende Arbeitseinkommen mindestens 30 % niedriger, kann – bei entsprechendem Nachweis – diese Einkommen zugrundegelegt werden.
Wird kein Antrag gestellt, wird der (relativ hohe) Regelbeitrag erhoben. Liegt noch kein Einkommenssteuerbescheid vor, sind die voraussichtlichen Einnahmen gewissenhaft zu schätzen.
Wird die Tätigkeit lediglich in geringfügigem Umfang ausgeübt, besteht keine Versicherungspflicht. Eine geringfügige Tätigkeit liegt vor, wenn Ihr Arbeitseinkommen (der steuerrechtliche Gewinn) aus der Kindertagespflegetätigkeit 400.- € im Monat nicht übersteigt.
Beziehen Sie Geldleistungen vom Jugendamt, wird Ihnen die Hälfte der Beiträge zu einer nachgewiesenen angemessenen Rentenversicherung erstattet. Über Voraussetzungen und Höhe der Erstattung informiert Sie das Jugendamt.
Was ist, wenn während der Tagespflegetätigkeit etwas passiert?
Wurde Ihre Eignung vom Jugendamt festgestellt (z.B. im Wege der Erlaubnis zur Kindertagespflege i. S. d. § 43 SGB VIII), sind die von Ihnen in Kindertagespflege betreuten Kinder – wie Kindergarten- und Schulkinder – über die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse Hessen) versichert. Versichert sind die Kinder sowohl bei Unfällen während der Betreuung als auch bei sog. Wegeunfällen (Bringen und Abholen der Kinder). Eine Anmeldung ist nicht erforderlich; die Kosten trägt das Land.
Ist ein Unfall passiert, ist die Unfallkasse Hessen umgehend über den Unfall zu informieren (entweder unter www.ukh.de oder per Telefon unter 069-29972-440).
Sie übernehmen mit der Tagespflegetätigkeit die Aufsichtspflicht über die Ihnen anvertrauten Kinder, d.h. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass weder dem Kind noch Dritten durch das Verhalten der Kinder etwas passiert.
Entsteht ein Schaden durch ein aufsichtsbedürftiges Kind, wird vermutet, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Sie müssen dann beweisen, dass dies nicht der Fall ist bzw. der Schaden auch so entstanden wäre.
Eine Haftpflichtversicherung ist daher unbedingt empfehlenswert. Falls Sie bereits eine Privathaftpflichtversicherung haben, sollten Sie prüfen, inwieweit die Tagespflegetätigkeit bereits erfasst ist. Wenn die Tagespflegetätigkeit nicht ausdrücklich erwähnt ist, besteht über eine Privathaftpflichtversicherung regelmäßig kein Schutz. In diesem Fall können Sie u.U. die Versicherung entsprechend erweitern.
Erkundigen Sie sich, ob das Jugendamt, ein Tagesmütterverein oder eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe eventuell eine günstige Gruppenhaftpflichtversicherung anbietet. Der Landesverband für Kindertagespflege in Hessen bietet im Rahmen der Mitgliedschaft den Abschluss einer günstigen Gruppenhaftpflichtversicherung an.
Tagespflegepersonen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen (insbes. sog. „Kinderfrauen“), sind bei eigenen Arbeitsunfällen und Wegeunfällen ebenfalls durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Beiträge zahlen die Eltern des betreuten Kindes in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber an die Unfallkasse Hessen. Seit 2006 wird der Unfallversicherungsbeitrag bei geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen des sog. Haushaltsscheckverfahrens direkt von der Minijobzentrale eingezogen.
Selbstständig tätige Tagesmütter und –väter sind gemäß § 2 Nr. 9 SGB VII über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) gesetzlich unfallversichert, und zwar als „selbständig oder unentgeltlich… in der Wohlfahrtspflege“ Tätige.
Der Schutz erstreckt sich auf Personenschäden, die Sie selbst durch Arbeitsunfälle und Wegeunfälle oder Berufskrankheiten im Rahmen Ihrer Tagespflegetätigkeit erleiden.
Der jährliche Beitrag beträgt derzeit in den alten Bundesländern 85,58 € und ist zunächst von Ihnen zu tragen. Der Beitrag wird jedoch erstattet, falls die Förderung des Kindes über das Jugendamt erfolgt.
Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Beginn der Tätigkeit erfolgen.
Welche finanziellen Unterstützungen gibt es?
Jugendämter sind seit 2007 gehalten, ein bedarfsgerechtes Angebot von Kinderbetreuungsplätzen zu entwickeln und vorzuhalten; ab August 2013 wird es einen Anspruch auf frühkindliche Förderung für alle Kinder ab Vollendung des 1.Lebensjahres geben. Demgemäß werden – insbesondere für Kinder unter 3 Jahren - künftig vermehrt öffentlich finanzierte Tagespflegeplätze zur Verfügung gestellt werden. In diesem Rahmen zahlen die Jugendämter Geldleistungen an Sie und erheben von den Eltern Kostenbeiträge. Die Geldleistung, die Sie vom Jugendamt erhalten, enthält neben der Erstattung der angemessen Kosten für den Sachaufwand einem – gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestaltenden - Betrag für die Förderungsleistung (Erziehung, Bildung und Betreuung). Außerdem erfolgt in diesem Rahmen die Erstattung des Beitrags zu einer nachgewiesenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung der Beiträge zu einer nachgewiesenen angemessenen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Über Voraussetzungen und Höhe informiert Sie das Jugendamt.
Eltern, die die Kostenbeiträge nicht aufbringen können, kann der Beitrag gekürzt oder erlassen werden.
Tagespflegepersonen können außerdem unter bestimmten Voraussetzungen Landesmittel aus den BAMBINI-KNIRPS-Programm (bei Kindertagespflege von unter 3jährigen) oder aus dem Offensive-Programm (bei Kindertagespflege von ausschließlich über 3jährigen) erhalten. Informationen erteilt das Jugendamt oder der Fachdienst vor Ort.
Werden neue Tagespflegeplätze geschaffen, können Sie außerdem Investitionsfördermittel des Bundes erhalten. Informationen und Anträge hierzu finden Sie beim zuständigen Jugendamt.
Einige Kommunen in Hessen zahlen darüber hinaus eigene Zuschüsse zur Altersvorsorge und zur Haftpflichtversicherung. Informationen sind bei den jeweiligen Kommunen zu erhalten.
Welche fachliche Unterstützung gibt es?
Eine wichtige Unterstützung ist eine vorbereitende und Kindertagespflegespezifische Fortbildung. Vorbereitende und begleitende Fachberatung in allen Fragen der Kindertagespflege erleichtern Ihnen den Arbeitsalltag.
Informieren Sie sich bei dem Fachdienst in Ihrer Nähe, der Kommune oder dem Jugendamt über die Möglichkeiten einer vorbereitenden und begleitenden fachlichen Beratung und nehmen Sie diese in Anspruch!
Es gibt Literatur und eine Fachzeitschrift für Tagespflegepersonen.
Zu Rechtsfragen informiert Sie der Rechtsreader des Hessischen KinderTagespflegeBüros.
2 Mal im Monat können Sie die kostenlose telefonische Beratung durch die Rechtsanwältin Frau Vierheller zu Rechtsfragen in der Kindertagespflege nutzen.
1 Mal im Monat besteht darüber hinaus eine kostenlose Beratung durch die Steuerberaterin Frau Teichmann-Krauth zu steuerrechtlichen Fragen in der Kindertagespflege.
Gibt es Fachtagungen für Tagespflegepersonen?
Ja, das Hessische KinderTagespflegBüro bietet im Regelfall im 2 Jahres Rhythmus eine Fachtagung für Tagespflegepersonen an. Informieren Sie sich über unsere Veranstaltungen.
Was gibt es in der Eingewöhnungsphase / Ablösungsphase zu beachten?
Lesen Sie hierzu: Laewen, Hans-Joachim; Andres, Beate; Hedervari, Eva: Ohne Eltern geht es nicht. Die Eingewöhnung von Kindern in Krippen und Tagespflegestellen, 3., erweiterte Aufl. - Neuwied/Berlin, Luchterhand, 2000, ISBN 3-472-03874-8
Die Eingewöhnungsphase ist für ein Kleinkind die Zeit, in der es Beziehung zur Tagesmutter/zum Tagesvater aufbauen kann. Die Anwesenheit der Mutter/des Vaters dabei schafft einen geschützten Raum, in dem sich das Kind sicher fühlt und auf die Betreuungsperson zugehen kann.
Erfahrungsgemäß ist ein Zeitraum von 6 bis 14 Tagen, manchmal auch von 3 Wochen nötig. Das Tempo bestimmt das Kind.
Die ersten Tage sollten die Eltern jeweils ein paar Stunden mit dem Kind bei der Tagesmutter/dem Tagesvater verbringen. Ziehen sich die Eltern langsam zurück, sollte die Betreuungsperson dem Kind gleichzeitig unaufdringlich Kontakt anbieten, mit ihm spielen, es füttern und wickeln.
Dann sollten die Eltern eine erste kurze Trennung versuchen. Spielt das Kind weiter, hat es Sie als Tagesmutter/Tagesvater als „sichere Basis“ akzeptiert.
Planen Sie die Eingewöhnungsphase mit den Eltern. Sie ist die erste Gelegenheit für eine gute Kooperation.
Ist die Eingewöhnungsphase gelungen, kann es trotzdem sein, dass das Kind anfangs bei der Trennungssituation weint und protestiert. Das passiert auch noch manchmal im Kindergarten.
Die Auswirkungen der Ablösung von der Tagespflegefamilie hängen zusammen mit der Dauer, dem Alter des Kindes und den entstandenen Beziehungen auch zu anderen Kindern in der Tagespflegefamilie. Sie sind in jedem Fall anders zu bewerten, als wenn das Kind aus einer Krippe, einem Kindergarten oder Hort wechselt.
Nehmen Sie Rücksicht auf die Beziehungswünsche des Tagespflegekindes. Vielleicht lässt es sich einrichten, dass das Kind Sie manchmal besucht.
Ein plötzlicher Abbruch entstandener Bindungen ist in jedem Fall für alle Beteiligten die schlechteste Lösung.
Quelle: Hessisches KinderTagespflegeBüro
FAQ_Tagespflegepersonen_Mai 2011 [0.03 MB ]