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08.06.2009
Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Auslegung des § 238GB \VIII
Das SGBVIII trifft keine Aussage zu der Frage, ob Tagespflegepersonen von den Eltern einen Zuschlag zu der vom Jugendamt gewährten Leistung verlangen können, da Gegenstand der Regelungen des SGB VIII nicht das Leistungsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Eltern ist. Zwar verpflichtet § 23 SGB VIII in der Fassung, die es durch das Kinderförderungsgesetz erhalten hat, die Kommunen, den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten'(§ 23 Abs.2 a Satz 2). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass neben der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung auf der Seite der Eltern nur der Eltembeitrag gegenüber der Kommune anfällt. Dennoch wird man daraus kein striktes Verbot einer "Zuzahlung" auf Seiten der Eltern ableiten können.
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