Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG
16.08.2006
Gesetzlicher Hintergrund
Mit dem Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung (Tagesbetreuungsausbaugesetz - kurz:TAG) ist die rechtliche Grundlage für die notwendige und nachhaltige Verbesserung der Betreuungssituation für Kindern im Alter unter drei Jahren geschaffen worden. Ziel des Gesetzes ist es, das Betreuungsangebot im Osten zu stabilisieren und im Westen deutlich auszubauen.
In § 24 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hat der Gesetzgeber ein Mindestversorgungsniveau vorgeschrieben, das für Kinder unter drei Jahren bundesweit von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Kreise, kreisfreie Städte, kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt) im Zusammenwirken mit den Gemeinden, Wohlfahrtsverbänden und anderen freien Trägern vorgehalten werden muss. Hierdurch ist die Voraussetzung für den Aufbau einer besseren Infrastruktur für Familien geschaffen worden, die Erwerbstätigkeit ermöglicht und wirtschaftliche, aber auch zeitliche Spielräume für Familien eröffnet. Die Lebensqualität für Eltern und Kinder kann hierdurch verbessert werden.
Die Änderungen der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Ausbaus der Kindertagesbetreuung (vgl. §§ 22, 23, 24, 24a SGB VIII) sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Die Kommunen sind verpflichtet, mindestens für diejenigen Kinder im Alter unter drei Jahren ein Betreuungsangebot vorzuhalten, deren Wohl nicht gesichert ist oder deren Eltern erwerbstätig sind, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befinden. Das von § 24 Abs. 3 SGB VIII geforderte Versorgungsniveau kann jedoch in vielen Regionen Westdeutschlands nicht kurzfristig realisiert werden. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 24 a SGB VIII den kommunalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit eröffnet, das geforderte Versorgungsniveau schrittweise bis spätestens zum 1. Oktober 2010 zu realisieren.
Um die durch das TAG in Gang gesetzte Entwicklung beobachten zu können, sieht das SGB VIII sieht in § 24a Abs. eine jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über den erreichten Stand des Ausbaus der Kinderbetreuung vor.
Am 12. Juli 2006 hat das Bundeskabinett den ersten Bericht beschlossen. Er umfasst das erste Jahr nach Inkrafttreten des TAG, also das Jahr 2005.
KJHG mit TAG und KICK.pdf [1.77 MB ]