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Unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Auslegung des § 238GB \VIII

09.03.2011

Das SGBVIII trifft keine Aussage zu der Frage, ob Tagespflegepersonen von den Eltern einen Zuschlag zu der vom Jugendamt gewährten Leistung verlangen können, da Gegenstand der Regelungen des SGB VIII nicht das Leistungsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Eltern ist. Zwar verpflichtet § 23 SGB VIII in der Fassung, die es durch das Kinderförderungsgesetz erhalten hat, die Kommunen, den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung leistungsgerecht auszugestalten'(§ 23 Abs.2 a Satz 2). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass neben der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung auf der Seite der Eltern nur der Eltembeitrag gegenüber der Kommune anfällt. Dennoch wird man daraus kein striktes Verbot einer "Zuzahlung" auf Seiten der Eltern ableiten können.

Denkbar erscheint es aber, dass das Jugendamt in einer Vereinbarung mit der Tagespflegeperson festlegt, dass für die Kindertagespflege neben der Geldleistung des Jugendamts keine zusätzliche Leistung von den Eltern verlangt werden darf. Es kann dann die Vermittlung von Tagespflegepersonen'von einer qerartigen Selbstverpflichtung'abhängig machen. Der Anspruch auf Vermittlung bezieht sich dann auf eine Tagespflegeperson, die keinen Aufschlag von den Eltern nimmt. Angesichts der gesteigerten Nachfrage von'Eltern nach Betreuungsplätzen auf Grund der erweiterten Bedarfskriterienin §24 SGB VIII erscheint es jedoch zweifelhaft, ob sich Jugendämter eine solche,Verfahrensweise erlauben können, weil unter diesen Umständen Tagespflegepersonen sich weigern könnten, weiterhin vom Jugendamt vermittelteI(jllderzu fördern und 'damit das erforderlichePlatzangebot :nicht (mehr) zur Verfügung steht.

Denkbar ist auch eine landesrechtliche Regelung. So enthältzum Beispiel die Kindertagespflegeverordnung in Hamburg die Vorschrift, dass die Kindertagespflegeperson von den Eltern nur den von der Behörde festgesetzten Teilnahmebeitrag verlangen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Prof. Dr. Dr. h. c.Reinhard Wiesner

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

VIII Brief der obersten Finanzbehörde der Länder

 

Bundesministerium_Wiesner zu Elternbeitraegen [0.20 MB ]

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